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Neuigkeiten2026-05-1910 Min. Lesezeit

MetaMask- oder Ledger-Wallet 2026 deklarieren: keine spezifische Pflicht in Frankreich

Der Änderungsantrag vom Dezember 2025, der eine Deklarationspflicht für Self-Custody-Wallets ab 5.000 € vorsah, wurde am 28. April 2026 vom paritätischen Vermittlungsausschuss aus dem endgültigen Gesetzestext gestrichen. Sachlicher Stand und Best Practices für MetaMask-, Ledger- und andere Non-Custodial-Wallet-Inhaber.

CD

Verfasst von Cheminaud Damien

Enthusiast für digitale Vermögenswerte

Self-Custody-Wallets: steuerliche Lage in Frankreich 2026

Zum 1. Mai 2026 besteht in Frankreich keine spezifische Deklarationspflicht für Halter selbstverwahrter Wallets (MetaMask, Ledger, Trust Wallet, Phantom, Rabby …). Ein Änderungsantrag wurde am 9. Dezember 2025 im Ausschuss der Nationalversammlung angenommen, der eine jährliche Deklarationspflicht für Self-Custody-Wallets mit einem Wert über 5.000 € vorsah – diese Bestimmung wurde jedoch am 28. April 2026 vom paritätischen Vermittlungsausschuss (CMP) aus dem endgültigen Text gestrichen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug wurde Anfang Mai ohne diesen Artikel 3 quater verabschiedet. Konkret: Wer Kryptowährungen in einem Wallet hält, dessen private Schlüssel er selbst kontrolliert, muss 2026 für den bloßen Besitz keine spezifische Erklärung abgeben. Pflichten zu Veräußerungsgewinnen (Formular 2086) und zu ausländischen Börsenkonten (Formular 3916-bis) gelten weiter — siehe Abschnitt 6.

Was ist ein Self-Custody-Wallet?

Ein Self-Custody-Wallet (auch non-custodial oder selbstverwahrt) ist ein Krypto-Wallet, dessen private Schlüssel nur Sie besitzen. Anders als bei einem Konto auf einer zentralisierten Plattform (Binance, Coinbase, Kraken), wo die Börse Ihr Vermögen verwahrt, gibt ein MetaMask-Wallet, ein Ledger-Hardware-Wallet oder ein Phantom-Mobile-Wallet Ihnen direkte Kontrolle über Ihre Assets. Kein Dritter kann Ihre Mittel sperren oder in Ihrem Namen übertragen. Das ist die Verkörperung des Prinzips „not your keys, not your coins“. Für die französische Steuerverwaltung fallen diese Wallets unter keinen Krypto-Dienstleister (PSAN) – der Staat hat daher keine direkte Sicht auf die enthaltenen Mittel, außer bei Interaktion mit einer zentralisierten Plattform, auf der Sie identifiziert sind.

Der gescheiterte Änderungsantrag: 5.000-€-Schwelle und was geplant war

Der im Dezember 2025 eingebrachte Änderungsantrag sah vor, dass jeder Halter eines Self-Custody-Wallets mit Gesamtwert über 5.000 € zum 31. Dezember dieses jährlich der Steuerverwaltung melden müsste. Die Maßnahme zielte auf Wallets ab, die „direkt auf der Blockchain ohne Vermittler-Dienstleister gehalten werden“ – also MetaMask, Ledger, Rabby, Deblock, Trust Wallet, Phantom usw. Die Pflicht wäre durch bloßen Besitz (nicht durch eine Transaktion) ausgelöst worden, mit Bewertung zum Marktwert am 31. Dezember. Genaue Modalitäten (Formular, Sanktionen) sollten per Dekret festgelegt werden. Diese Bestimmung wurde am 9. Dezember 2025 vom Finanzausschuss der Nationalversammlung als Artikel 3 quater in den Gesetzentwurf Nr. 2115 zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug eingefügt.

Artikel 1649 AC bis CGI: was der geltende Text wirklich sagt

Artikel 1649 AC bis des französischen Steuergesetzbuchs existiert tatsächlich seit dem Gesetz Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026). Er betrifft jedoch nicht private Halter von Self-Custody-Wallets: Er verpflichtet Krypto-Dienstleister (PSAN/CASP im Sinne von MiCA – Börsen, Broker, Verwahrer) zu einer jährlichen Meldung über ihre in Frankreich steuerlich ansässigen Kunden. Es handelt sich um die Umsetzung der europäischen DAC8-Richtlinie, das Krypto-Äquivalent zu CRS/FATCA für Banken. Das Dekret Nr. 2025-1276 vom 19. Dezember 2025 regelt die Pflichten der Plattformen – nicht die Pflichten der Privatpersonen. Der Änderungsantrag von Dezember 2025 wollte dieses System auf private Halter von Non-Custodial-Wallets ausweiten: Genau diese Ausweitung wurde letztlich nicht beibehalten.

Streichung im Vermittlungsausschuss am 28. April 2026: warum die Pflicht fiel

Am 28. April 2026 entschied der paritätische Vermittlungsausschuss (mit 7 Abgeordneten und 7 Senatoren für einen Kompromiss zwischen beiden Kammern), Artikel 3 quater aus dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug zu streichen. Mehrere Gründe: (1) technische Unanwendbarkeit – ein Self-Custody-Wallet hat keine zuverlässige, dem Halter zugeordnete Kennung, die Verwaltung kann die Angaben nicht verifizieren; (2) Widerstand des französischen Krypto-Sektors – Kampagne „Lasst unsere Kryptos in Ruhe“, Mobilisierung von Akteuren (Ledger, Coinhouse, FFPC) und Abgeordneten; (3) Dopplung mit DAC8 – Flüsse zwischen Wallets und Plattformen werden bereits über die PSAN-Meldepflicht erfasst; (4) verfassungsrechtliches Risiko – unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre für eine marginal betrügerische Nutzung. Die endgültigen Abstimmungen Anfang Mai in Assemblée und Sénat bestätigten das Fehlen der Pflicht im verkündeten Text.

Was 2026 in Frankreich für Krypto-Halter weiterhin Pflicht ist

Auch ohne spezifische Pflicht für Self-Custody-Wallets gelten die bestehenden Verpflichtungen weiter: (1) Formular 2086 – Erklärung der Veräußerungsgewinne auf digitale Vermögenswerte, auszufüllen für jeden Verkauf, jede Krypto-Fiat-Konvertierung oder Krypto-Zahlung oberhalb der jährlichen Veräußerungsschwelle von 305 €. Besteuerung mit der pauschalen PFU von 30 % (oder progressiv auf Antrag). (2) Formular 3916-bis – Erklärung der im Ausland gehaltenen Konten für digitale Vermögenswerte (Binance, Coinbase, Kraken, Bybit …). Pflicht, sobald ein Konto im Jahr eröffnet, genutzt oder geschlossen wurde. Strafe: 750 € je nicht erklärtem Konto, 1.500 € bei Saldo > 50.000 €. (3) Formular 2042-C – Meldung des Gesamtergebnisses der Veräußerungen. (4) Einnahmen aus Staking, Lending, Airdrops – steuerpflichtig als BNC oder nicht-gewerbliche Einkünfte je nach Regelmäßigkeit. Wichtig: bloßes Halten auf einem Self-Custody-Wallet löst keine Erklärung aus; steuerpflichtig sind nur Veräußerungen und Erträge.

Best Practices 2026 für Halter von MetaMask, Ledger und anderen Self-Custody-Wallets

Auch ohne spezifische Deklarationspflicht: planen Sie voraus. (1) Inventarisieren Sie Ihre Wallets – führen Sie eine aktuelle Liste aller Portfolios (öffentliche Adressen, Typ, Schätzwert). (2) Bewahren Sie Ihre Transaktionshistorie – CSV-Exporte von Etherscan, Solscan oder über einen Aggregator. Die Verwaltung kann Nachweise bis 10 Jahre rückwirkend anfordern. (3) Verfolgen Sie die Herkunft Ihrer Mittel – jede auf einem Self-Custody-Wallet empfangene Krypto stammt entweder aus einem Kauf (mit Anschaffungspreis) oder aus steuerpflichtigem Einkommen (zu deklarieren). Ohne Nachverfolgung kann die Verwaltung im Prüfungsfall die Mittel als steuerpflichtiges Einkommen umqualifizieren. (4) Bewerten Sie den Bestand am 31. Dezember – Stichtag für das Jahresinventar. (5) Antizipieren Sie die DAC8-Nachverfolgbarkeit – Flüsse zwischen Self-Custody-Wallets und zentralen Plattformen werden nun an die Verwaltung übermittelt. Jede Inkohärenz zwischen Ihren Erklärungen und beobachteten Flüssen kann eine Prüfung auslösen. Ein Tool wie Taxes Crypto automatisiert Inventar, Berechnung der Veräußerungsgewinne und Formulargenerierung.

Und danach? DAC8, MiCA und die Zukunft der Krypto-Besteuerung in Frankreich

Der Rückzug des Self-Custody-Änderungsantrags bedeutet nicht das Ende des regulatorischen Drucks auf Non-Custodial-Wallets. Mehrere Entwicklungen sind zu beobachten: (1) DAC8 – seit 1. Januar 2026 übermitteln alle europäischen PSAN automatisch die Daten ihrer in Frankreich ansässigen Kunden an die französische Steuerverwaltung (Transaktionen, Salden, Transfers zu externen Wallets). Ein Transfer von 50.000 € von Binance zu MetaMask wird nun gemeldet. (2) MiCA – europäische Verordnung in Anwendung seit Dezember 2024, regelt die Zulassung der PSAN und ihre Pflichten (verstärktes KYC, Mittelsegregation, Audits). (3) FATF Travel Rule – seit 2026 müssen Krypto-Transfers > 1.000 € zwischen Anbietern die Identifikationsdaten von Sender und Empfänger enthalten. (4) Nächste Gesetzesinitiativen – der Änderungsantrag wurde zurückgezogen, das Thema wird aber wiederkehren: präzise Modalitäten werden mittelfristig wohl Gegenstand eines spezifischen Textes sein. Verfolgen Sie die Krypto-Steueraktualitäten auf Taxes Crypto, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Offizielle Rechtsquellen

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung dar. Wenden Sie sich für Ihre persönliche Situation an einen qualifizierten Fachmann.

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Cheminaud Damien

Enthusiast für digitale Vermögenswerte

Cheminaud Damien ist ein Krypto-Enthusiast. Er hat Taxes Crypto entwickelt, um europäischen Anlegern bei der Berechnung und Deklaration ihrer Kryptowährungen zu helfen – auf Basis der offiziellen Steuerquellen jedes Landes. Seine Inhalte dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine professionelle Steuerberatung dar.

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